Finanzausgleich

Finanzausgleich
1. Begriff: Entscheidet sich ein Staat für einen gegliederten Staatsaufbau ( Föderalismus), so hat er den einzelnen Ebenen die für sie geeigneten Aufgaben zuzuordnen und ihnen die Möglichkeit entsprechender Einnahmebeschaffung zu eröffnen. Alle hierfür erforderlichen Regelungen werden unter dem Begriff F. zusammengefasst.
- 2. Teilbereiche/Arten: a) Passiver F.: Die  öffentlichen Aufgaben werden von den privaten Aufgaben abgegrenzt und auf die verschiedenen  öffentlichen Aufgabenträger verteilt.
- b) Aktiver F.: Regelung der Einnahmenverteilung, wobei unterschieden werden: (1) Originärer (aktiver) F. (primärer F.): Verteilung originärer Einnahmequellen zwischen öffentlichen Aufgabenträgern gleicher Ebene (horizontaler F.) oder verschiedener Ebenen (vertikaler F.). Erhalten die einzelnen Aufgabenträger jeweils eigene Einnahmequellen, so liegt ein  Trennsystem vor; bei einem  Zuweisungssystem fließen alle originären Einnahmen einer einzigen Ebene zu, die ihrerseits Überweisungen an die übrigen Ebenen vornimmt. Sind an verschiedenen Gebietskörperschaften gemeinsam erhobene Einnahmen beteiligt, so ist ein  Mischsystem ( Verbundsystem) verwirklicht.
- (2) Ergänzender (aktiver) F. (F. i.e.S.; sekundärer F.): Regelungen zur Schließung des nach der Verteilung der originären Einnahmen i.d.R. verbleibenden Ausgleichsbedarfs (Differenz zwischen  Finanzkraft und  Finanzbedarf). Er umfasst die Überweisung bereits einzelnen öffentlichen Aufgabenträgern zugeflossener Einnahmen an andere Aufgabenträger. Er kann ebenfalls in horizontaler und vertikaler Richtung vorgenommen werden. Innerhalb des ergänzenden F. werden Zuweisungen verschiedener Art gezahlt: (a) Die  Ausgleichszuweisungen verfolgen das Ziel, Ungleichgewichte zwischen Finanzbedarf und Deckung zu beseitigen oder zu mildern; sie sind i.d.R. als Zuweisungen ohne Verwendungsauflagen gestaltet. Probleme ergeben sich vornehmlich bei der Messung des Finanzbedarfs und der originären Finanzkraft. (b) Demgegenüber sollen  Lenkungszuweisungen (Zweckzuweisungen) das Verhalten der Zuweisungsempfänger verändern; es handelt sich daher um Zuweisungen mit Verwendungsauflagen.
- 3. Ziel: Durch die Erfüllung der zuvor genannten Teilaufgaben bezweckt der F. insgesamt die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im föderativen Staat.
- 4. F. in der Bundesrepublik Deutschland: a) Der originäre passive F. ist in Art. 70 ff. GG im Einzelnen geregelt ( Finanzverfassung). Die Verteilung der einzelnen Steuern auf die unterschiedlichen Aufgabenträger regelt Art. 106 GG. Danach gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein (gebundenes) Trennsystem und ein Mischsystem, d.h. man unterscheidet zwischen Steuern, die nur einer Ebene zustehen ( Bundessteuern,  Landessteuern,  Gemeindesteuern), und solchen, die mehreren Ebenen zustehen ( Gemeinschaftsteuern im sog.  Steuerverbund).
- b) Ergänzender aktiver F.: Entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau sind vertikaler F. zwischen Bund und Ländern ( Bund-Länder-Finanzausgleich), horizontaler F. zwischen den Ländern ( Länderfinanzausgleich), vertikaler F. zwischen Land und Gemeindeebene, horizontaler F. zwischen den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden;  kommunaler Finanzausgleich) zu unterscheiden.

Lexikon der Economics. 2013.

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